17 November 2020

Quellensteuer 2021

Das im Dezember 2016 verabschiedete Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Künftig müssen quellenbesteuerte und ordentlich besteuerte Personen gleichbehandelt werden. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Änderungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber:

Harmonisierung mit Monats- und Jahresmodell

Als Schuldner der steuerbaren Leistung sind Arbeitgebende auch weiterhin dazu verpflichtet, dem zuständigen Kanton die Quellensteuer abzuliefern. Die Kalkulation der fälligen Steuer erfolgt neu nach zwei Berechnungsmodellen – dem Monats- und dem Jahresmodell. Mit der Revision werden die Modelle nunmehr einheitlich reglementiert. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Kantone, die dasselbe Berechnungsmodell einsetzen, den gleichen Sachverhalt gleich beurteilen. In anderen Worten werden die Kantone, die das gleiche Kalkulationsmodell benutzen, ab 1.1.2021 auch den gleichen Tarifcode anwenden. Das Kreisschreiben Nr. 45 der ESTV gibt Auskunft darüber, welche Leistungen in welchem Umfang steuerbar sind und welcher Tarifcode wann angewendet wird. Dabei gilt die folgende Unterteilung:

 

Kantone mit Monatsmodell

Aargau, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Sankt Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug, Zürich.


Kanton mit Jahresmodell

Freiburg, Genf, Tessin, Waadt, Wallis

Die Harmonisierung der Quellensteuerberechnung im Monats- und Jahresmodell ist die wichtigste Änderung des neuen Bundesgesetzes. Die Berechnung des satzbestimmenden Einkommens ändert sich gerade im Jahresmodell stark. Quellenbesteuerte Arbeitnehmende mit mehreren Arbeitsverhältnissen müssen ab dem 1. Januar 2021 ihren Gesamtbeschäftigungsgrad offenlegen. Das satzbestimmende Einkommen ermitteln die Arbeitgebenden schliesslich wie folgt:

  • Ist ihnen der Gesamtbeschäftigungsgrad des oder der Arbeitnehmenden (inklusive Ersatzeinkünfte) bekannt, berechnen sie den satzbestimmenden Lohn gemäss Beschäftigungsgrad.
  • Ist ihnen der effektive Gesamtbeschäftigungsgrad des oder der Arbeitnehmenden nicht bekannt, wird ein Beschäftigungsgrad von 100 Prozent angewendet.
  • Sind ihnen die Gesamteinkünfte des oder der quellenbesteuerten Arbeitnehmenden bekannt, berechnen sie den satzbestimmenden Lohn gemäss dem tatsächlichen Gesamtbruttoeinkommen.

 

Abrechnung bei der Steuerbehörde des Wohnsitz- oder Aufenthaltskantons

Im jetzigen Bundesgesetz zur Quellenbesteuerung haben Arbeitgebende die Möglichkeit, die Quellensteuer mit der kantonalen Steuerbehörde ihres Firmensitzes abzurechnen – auch wenn der oder die quellenbesteuerte Arbeitnehmende den Wohnsitz in einem anderen Kanton hat. Ab dem 1. Januar 2021 ist dies nur noch möglich, wenn der oder die Arbeitnehmende im Ausland ansässig und nicht Wochenaufenthalter/in ist. Ansonsten ist der Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton anspruchsberechtigt, und die Quellensteuer muss zwingend über die entsprechende Steuerbehörde abgerechnet werden. Ändern quellenbesteuerte Arbeitnehmende ihren Wohnsitz- oder Wochenaufenthaltskanton, müssen die Arbeitgebenden die Quellensteuerabrechnung ab dem Folgemonat bei der Steuerverwaltung des neuen Wohnsitz- oder Aufenthaltskantons einreichen. Es gelten dann die Tarife des neuen Kantons – und unter Umständen ein anderes Berechnungsmodell.

 

Familienstand der steuerpflichtigen Person

In Kantonen mit Jahresmodell – also in Freiburg, Genf, im Tessin, in der Waadt und im Wallis – müssen die Arbeitgebenden den Zivilstand und die Familienlasten der steuerpflichtigen Person gestützt auf den Familienstand am Ende des Monats berücksichtigen, der dem Datum der Überweisung der steuerbaren Leistung vorangeht und nicht mehr am 31. Dezember des entsprechenden Jahres.

 

Neue Bezugsprovision

Bislang erhalten Arbeitgebende für ihr Mitwirken beim Quellensteuerverfahren eine Bezugsprovision. Diese wird von den Kantonen festgelegt und beträgt derzeit zwischen 1 und 3 Prozent des Quellensteuerbetrags. Neu beläuft sich diese auf maximal 2 Prozent des Quellensteuerbetrags.

 

Kein Tarifcode D mehr, neuer Tarifcode G

Direkt von einer Versicherungskasse überwiesene Einkünfte sind künftig im Tarifcode G geregelt, welcher den aktuellen Tarifcode D ersetzt. Einkünfte aus einer nebenberuflichen Tätigkeit werden zu den übrigen Einkünften hinzugezählt und künftig zum gleichen ordentlichen Tarif besteuert.

 

Neue Tarifcodes L, M, N, P und Q

Die neuen Tarifcodes L, M, N, P und Q für Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland gelten (unabhängig von der jeweiligen Nationalität) für Arbeitnehmende mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in der Schweiz, die in der Regel täglich an ihren Wohnort in Deutschland zurückkehren.

Für die Steuerpflichtigen ergeben sich die folgenden wichtigen Änderungen. Das Gesetz führt eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) für alle quellenbesteuerten Ansässigen und unter bestimmten Bedingungen für Nicht-Ansässige ein..

 

Für Ansässige

Bestimmte (nur im Kanton Genf) nicht mehr quellenbesteuerte Personen mit Ausweis B werden wieder quellenbesteuert (so zum Beispiel Immobilienbesitzer mit Ausweis B).

Eine obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung kommt zur Anwendung, wenn eine quellensteuerpflichtige in der Schweiz ansässige Person im Steuerjahr ein Bruttoeinkommen von mindestens CHF 120’000 erwirtschaftet (vor Ausschluss allfälliger im Ausland steuerbarer Einkünfte).

Für alle anderen ansässigen Steuerpflichtigen ist die NOV freiwillig und muss ausdrücklich beantragt werden, mit Antragstellung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres. Nachdem eine ansässige Person einmal (obligatorisch oder auf Antrag) nachträglich ordentlich veranlagt worden ist, bleibt sie auch in den folgenden Jahren der NOV unterstellt, und zwar parallel zur erhobenen Quellensteuer.

Bei allen Steuerpflichtigen, die weder Schweizer oder Schweizerin noch mit einem Schweizer oder einer Schweizerin verheiratet sind und keinen Ausweis C besitzen, wird weiterhin zu Absicherungszwecken Quellensteuer erhoben, doch werden diese Personen nachträglich gemäss den ordentlichen Regeln und Tarifen veranlagt.

 

Für Nicht-Ansässige

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) wurde auch für Nicht-Ansässige eingeführt, kommt aber nur auf Antrag zur Anwendung. Nicht-Ansässige müssen eine NOV bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres beantragen. Steuerpflichtige Nicht-Ansässige können von einer NOV profitieren, wenn 90 Prozent ihrer weltweiten Einkünfte in der Schweiz steuerbar sind. Da die ordentliche Veranlagung für Nicht-Ansässige freiwillig ist, muss der Antrag Jahr um Jahr erneuert werden.

Wie für in der Schweiz Ansässige/Wohnhafte gilt auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger, dass sie Beiträge für die Säule 3a, Einkäufe in die 2. Säule, Unterhaltszahlungen sowie Kosten für die Kinderbetreuung und die Fortbildung nicht mehr abziehen können.

 

Informationspflicht der Lohnempfängerinnen und Lohnempfänger

Teilzeitmitarbeitende sind verpflichtet, ihre/n Arbeitgebenden zu informieren, wenn sie einer oder mehreren weiteren Erwerbstätigkeiten im Anstellungsverhältnis oder als Selbständige nachgehen, respektive wenn sie Ersatzeinkünfte beziehen. Auf dieser Grundlage empfehlen wir Ihnen, die folgende wichtige Information einzuholen:

  • Besprechen Sie mit jedem und jeder Ihrer quellensteuerpflichtigen Teilzeitangestellten die Situation. Nachdem der Tarifcode D entfällt und die individuellen Einkünfte gemäss den neuen Gesetzesbestimmungen extrapoliert werden. Holen Sie alle erforderlichen Informationen über eine allfällige weitere Erwerbstätigkeit (Nebenerwerb) und über Ersatzeinkünfte ein. Damit wir in der Lage sind, die Quellenbesteuerung korrekt zu berechnen, müssen wir den allfälligen weiteren Beschäftigungsgrad und die entsprechende Entlöhnung kennen. Fehlen diese Informationen, müssen wir den anzuwendenden Satz auf der Basis einer Umrechnung des von Ihrem Unternehmen ausbezahlten Salärs auf 100 Prozent ermitteln.

Sollten weitere Informationen – zum Beispiel aufgrund spezifischer kantonaler Richtlinien – verfügbar werden, lassen wir Ihnen diese unverzüglich zukommen.

Bis dahin stehen wir Ihnen für weitere Auskünfte und Fragen gerne zur Verfügung.