25 Januar 2018

Bundesbeiträge für Kurse, die auf eidgenössische Prüfungen vorbereiten – Überprüfung des Reglements und der Vorgehensweise

Die Änderung des Berufsbildungsgesetzes ist dieses Jahr in Kraft getreten. Von nun an können Personen, die Vorbereitungskurse für die eidgenössischen Prüfungen besuchen, Bundesbeiträge beantragen. Die neuen gesetzlichen Bestimmungen erfordern von den Unternehmen eine Überprüfung ihrer Ausbildungsreglemente. Wir erklären, weshalb.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Bildung, Forschung und Innovation von zentraler Bedeutung sind für das Gemeinwohl, die nachhaltige Entwicklung, den nationalen Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes. In diesem Kontext wurde die Änderung des Berufsbildungsgesetzes gestaltet.

Die neue Regelung hat das bis Ende letzten Jahres geltende System grundlegend überarbeitet: Dabei wurden die an die Anbieter von Vorbereitungskursen bezahlten kantonalen Beiträge durch ein auf die betroffene Person ausgerichtetes Finanzierungsmodell ersetzt.

Die Bundesbeiträge werden künftig direkt an die Kandidatinnen und Kandidaten ausbezahlt, welche die Prüfung ablegen, nachdem sie einen Vorbereitungskurs für eine eidgenössische Berufsprüfung oder eine eidgenössische höhere Fachprüfung besucht haben. Der Antrag kann über ein Online-Portal eingereicht werden.

Der Förderantrag ist unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung gültig. Die Kandidatinnen und Kandidaten können eine Rückerstattung von 50 % der berücksichtigten Kurskosten erhalten. Die maximale Rückerstattung liegt bei CHF 9’500 für Berufsprüfungen und bei CHF 10’500 für die höheren Fachprüfungen.

Überprüfung des Ausbildungsreglements und des Finanzierungsprozesses des Arbeitgeberbeitrags

Trägt der Arbeitgeber zur Finanzierung der Weiterbildung seiner Mitarbeitenden bei, ist eine Überprüfung des Prozesses resp. eine Überarbeitung des Reglements nötig. Denn die Bundesbeiträge werden nur gewährt, wenn die Teilnehmenden selbst die Kurskosten an die Kursanbieter bezahlt haben. Auf den Namen des Unternehmens ausgestellte Rechnungen berechtigen zu keiner Unterstützung.

Ein Beispiel:

Kurskosten CHF     12'000
Vom Arbeitgeber an die Kursanbieter bezahlte Kosten CHF     - 2'000
PriBerücksichtigung für die Berechnung der Bundesbeiträge CHF     10'000

 

In diesem Beispiel hat der Kandidat nur Anspruch auf CHF 5’000 Unterstützung (50% der effektiv vom Kandidaten getragenen Kosten), denn die Finanzierung durch den Arbeitgeber wird abgezogen.

Es ist jedoch möglich, das Vorgehen anzupassen, damit die durch den Arbeitgeber geleistete Unterstützung bei der Berechnung der Bundesbeiträge nicht abgezogen wird. Dazu muss der Arbeitgeber den Betrag direkt an den Mitarbeitenden überweisen und allenfalls sein Reglement anpassen. Es muss zudem überprüft werden, ob die aktuell in diesen Fällen vorgesehenen Beträge noch mit der neuen Gesetzgebung vereinbar sind.

Der Nachteil des neuen Systems liegt darin, dass die Kandidatinnen und Kandidaten einer eidgenössischen Prüfung selbst für die Vorfinanzierung des Kurses bis zur Auszahlung der Bundesbeiträge aufkommen müssen. Um hier Abhilfe zu schaffen, sieht der Bund unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit eines Antrags auf die Auszahlung von Teilbeiträgen vor der Prüfung vor.

Steuerliche Auswirkungen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat gleichzeitig ein neues Kreisschreiben zur steuerlichen Behandlung der Ausbildungskosten herausgegeben. Hier die wichtigsten Auswirkungen.

Der Steuerpflichtige kann die Kosten, die er effektiv für seine berufsorientierte Ausbildung bezahlt hat, bis zu CHF 12’000 abziehen.

Wenn der Arbeitgeber eine auf seinen Namen ausgestellte Rechnung an den Anbieter von berufsorientierten Kursen bezahlt hat, muss er auf dem Lohnausweis die übernommenen Kosten nicht ausweisen. Er muss dies jedoch tun, wenn die Rechnung auf den Namen des Mitarbeitenden ausgestellt wurde.

Es sei hier angemerkt, dass die vom Arbeitgeber getragenen berufsorientierten Ausbildungskosten für den Mitarbeitenden kein steuerbares Einkommen darstellen. Wenn der Arbeitgeber hingegen dem Mitarbeitenden während einer späteren Steuerperiode einen Betrag in der Höhe eines Teils der berufsorientierten Ausbildungskosten überweist und der Mitarbeitende die Ausbildungskosten bereits abgezogen hat, muss der entsprechende Betrag zum steuerbaren Einkommen hinzugefügt werden.

Wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeitenden die Rückerstattung der berufsorientierten Ausbildungskosten, die ursprünglich vom Arbeitgeber bezahlt wurden, vereinbart wird (zum Beispiel im Fall des Austritts aus dem Unternehmen), kann der Mitarbeitende einen Abzug zum Zeitpunkt der Rückerstattung geltend zu machen.

Die Umsetzung der neuen Finanzierung der Vorbereitungskurse für eidgenössische Prüfungen verlangt also von den Unternehmen eine Überprüfung ihrer aktuellen Prozesse und der gewährten Beträge. Je nach Ergebnis müssen sie dann das Ausbildungsreglement, das Payroll-Management und die Ausstellung des Lohnausweises anpassen. Bei Fragen kontaktieren Sie ungeniert unsere Rechtsabteilung, die Ihnen gerne behilflich ist.

Patrick Zwahlen
HR Services Director