Aus Teilzeitbeschäftigungen oder Karrierepausen ergeben sich schmerzhafte Einbussen, da alle drei Säulen darauf aufbauen, dass möglichst nahtlos über die gesamte Karriere ein gewisses Lohnniveau erzielt wird. Schliesslich hat die Berufswahl ebenfalls grossen Einfluss auf das erzielbare Lohnniveau. Obwohl sogenannte Frauenberufe für den gesellschaftlichen Zusammenhalt von existentieller Bedeutung sind, nimmt deren Wertschätzung und Bezahlung leider nur schleppend zu. Um diesen «Gender Pension Gap» zu reduzieren, sind zunächst strikte Lohngleichheit bei gleichartiger Arbeit sowie identische Karriere-Chancen zwingend notwendig. Weiter braucht es einen Lohnausgleich für Erziehungsarbeit oder die Möglichkeit, ein hohes Arbeitspensum von z.B. 80% und mehr mittels Betreuungskonzepten aufzufangen.
Wie sieht die Gleichstellung in der beruflichen Vorsorge konkret aus?
Die Reglemente der Schweizer Pensionskassen unterscheiden in zwei Bereichen zwischen Männern und Frauen: dem Pensionierungsalter und den Umwandlungssätzen bei der Berechnung der Altersrente.
Während viele Kassen für beide Geschlechter dasselbe Rentenalter kennen, gilt gemäss Gesetz weiterhin Alter 64 für Frauen und Alter 65 für Männer für eine ordentliche Pensionierung. Das BVG sieht in diesem Alter den gleichen Umwandlungssatz von 6.8% vor. Diesbezüglich besteht ein leichter Vorteil für die Frauen, kommen sie doch – gleich hohes Alterskapital vorausgesetzt – bereits ein Jahr früher zur gleichen Rentenhöhe wie Männer. Und dann leben sie erst noch rund drei Jahre länger! Ist das nicht ungerecht? Zeigen da Männer eine fast schon ungewohnte Solidarität gegenüber den Frauen? Bei näherer Betrachtung relativiert sich diese Optik: Erstens ist glücklicherweise nur eine Minderheit der Erwerbstätigen in sogenannten BVG-Minimalkassen versichert und damit von den Parametern des Gesetzes direkt betroffen und zweitens reichen die angesparten Altersguthaben der Frauen im Allgemeinen nicht an diejenigen ihrer männlichen Kollegen heran.
Das BVG ist nicht weiblich
Die reglementarischen Umwandlungssätze sind entweder geschlechtsunabhängig – bei gleichem Pensionierungsalter für Frau und Mann identisch – oder durch den Experten der Vorsorgeeinrichtung so berechnet, dass nicht nur das Alter des Versicherten, sondern auch dessen Zivilstand berücksichtigt wird. In der Tat ist es so, dass Männer bei Pensionierung häufiger verheiratet sind als Frauen und deren Gattinnen durchschnittlich gut zwei Jahre jünger sind als die Männer. Nach deren Ableben sind diese statistisch gesehen somit noch fünf Jahre glückliche Bezügerinnen einer Witwenrente. Deren Finanzierung muss oder müsste aus versicherungsmathematischer im Umwandlungssatz Sicht berücksichtigt sein. Ergo wäre es richtig, dass Männer einen tieferen Umwandlungssatz erhalten als Frauen. So grosszügig sind sie also doch nicht!