24 November 2020

Revidiertes Gleichstellungsgesetz: Lohngleichheitsanalyse

Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann soll die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf gleichen Lohn für gleiche und gleichwertige Arbeit erleichtern. Dennoch besteht bis heute ein statistisch nachgewiesener Lohnunterschied zwischen den Geschlechtern. Mit der beschlossenen Änderung des Gleichstellungsgesetzes verfolgen Bundesrat und Parlament das Ziel, mit staatlichen Massnahmen die Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern umzusetzen.

Was ändert sich und wer ist davon betroffen?

Die Revision des Gleichstellungsgesetzes ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Dies führt dazu, dass Arbeitgeber in der Schweiz, die per Jahresbeginn 100 oder mehr Mitarbeitende (Headcount ohne Lernende) beschäftigten, eine betriebsinterne geschlechterspezifische Lohngleichheitsanalyse durchführen müssen. Als Arbeitgebende gelten alle natürlichen und juristischen Personen sowie die öffentlich-rechtliche Hand, die Anspruch auf Arbeitsleistungen haben und im Gegenzug Arbeitsentgelt entrichten. Von der Durchführungspflicht ausgeschlossen sind Arbeitgeber, welche bereits im Rahmen des öffentlichen Beschaffungs- oder Subventionswesens eine Lohnanalyse durchgeführt haben, sofern deren Zeitpunkt weniger als 4 Jahre zurückliegt. Die Frage, ob ein Unternehmen 100 Personen beschäftigt, ist bei einem Konzern auf die einzelnen Tochtergesellschaften und nicht auf den Konzern abzustellen.

Was müssen Sie tun und bis wann?

Arbeitgeber im Geltungsbereich müssen zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 30. Juni 2021 eine betriebsinterne Lohngleichheitsanalyse durchführen. Sie können sie selbst vornehmen oder ein externes Unternehmen damit beauftragen. Die Wahl der Analyseverfahrens ist insofern frei, als die Wissenschaftlichkeit und die Rechtskonformität der verwendeten Methode nachgewiesen werden kann.

Das Resultat der Analyse muss durch eine unabhängige Stelle überprüft werden. Die Kontrolle muss innert einem Jahr nach der Durchführung der Lohngleichheitsanalyse, spätestens jedoch bis Ende Juni 2022 erfolgen.

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sowie die Aktionärinnen und Aktionäre von börsenkotierten Unternehmen, müssen bis spätestens Ende Juni 2023 über das Ergebnis der Lohngleichheitsanalyse informiert werden. Wenn das Resultat die Lohngleichheit bestätigt, muss keine weitere Analyse durchgeführt werden. Andernfalls ist die Lohngleichheitsanalyse nach vier Jahren zu wiederholen.

Was müssen Sie tun und bis wann?

Die Lohngleichheitsanalyse basiert auf einer Vielzahl von personen- und arbeitsplatzbezogenen Daten wie Alter und Geschlecht, individuelle Ausbildung, ausgeübte Funktion und Stellung innerhalb des Unternehmens. Weiter werden Angaben zum Arbeitspensum und zu den Lohnbestandteilen wie Grundlohn, Zuschläge und Zulagen benötigt. 

Der Zeit- und Ressourcenbedarf für die Beschaffung und Bearbeitung der erforderlichen Daten darf nicht unterschätzt werden. Viele der benötigten Angaben, z.B. Alter, Geschlecht und die einzelnen Lohnbestandteile sind im Payroll-System (TrianonHR) hinterlegt und können im entsprechenden Analysetoolformat exportiert werden. Ihr persönlicher Key Acccount Manager steht Ihnen gerne für zusätzliche Informationen und die Klärung der firmenspezifischen Anforderungen zur Verfügung.
 

Ivo Corrodi
Head Payroll & HR Administration Services