15 Oktober 2021

Änderung in der pauschalen Besteuerung der privaten Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen wird neu mit einer Pauschale von 0.9% pro Monat des Fahrzeugpreises besteuert. Die Fahrkosten zum Arbeitsort sind darin enthalten. Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) setzt diese Verordnungsänderung auf den 1. Januar 2022 in Kraft. Lesen Sie hier, was Sie berücksichtigen müssen.

Was sieht die aktuell geltende Regelung vor?

Bislang wurde die private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen mit einer monatlichen Pauschale von 0.8 % vom Kaufpreis (exklusiv MwSt.) bemessen und den Arbeitnehmenden als geldwerter Vorteil dem steuerbaren Einkommen hinzugerechnet (Lohnausweis Ziffer 2.2). Im Rahmen der Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI) wurde der Fahrkostenabzug auf Bundesebene ab dem 1. Januar 2016 auf CHF 3'000 beschränkt, während die Kantone Höchstbeträge nach kantonalem Recht oder weiterhin unbeschränkte Fahrkostenabzüge erlauben.

Mitarbeitende mit einem Geschäftsfahrzeug müssen deshalb seit dem 1. Januar 2016 die Fahrkosten zum Arbeitsort mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der individuellen Steuererklärung deklarieren. Für im Aussendienst tätige Arbeitnehmende reduziert sich die Aufrechnung der Arbeitswegkosten um den prozentualen Anteil der Aussendiensttätigkeit, welcher durch den Arbeitgeber auf dem Lohnausweis (Ziffer 15) bescheinigt werden muss. Der zusätzliche Berechnungs- und Deklarationsaufwand in der privaten Steuererklärung sowie der zusätzliche Aufwand beim Arbeitgeber im Rahmen der Lohnausweiserstellung führte in der Praxis zu Mehraufwand.

Was ändert sich mit der neuen Regelung ab 1. Januar 2022?

Mit der neuen Pauschale von 0.9 % pro Monat des Fahrzeugpreises (exklusiv MwSt.) entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer. Wir gehen davon aus, dass auch die Kantone diese Regelung für die Staats- und Gemeindesteuern übernehmen werden. Dazu entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Trotz der Änderung bleibt es jedoch weiterhin möglich, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft abzurechnen und den Fahrkostenabzug geltend zu machen. Die neue Regelung wird somit zu einer administrativen Vereinfachung führen.

Wie bei jeder Pauschallösung gibt es auch bei dieser Gewinner und Verlierer. Durch die pauschale Abgeltung des Arbeitsweges fällt die steuerliche Belastung für Arbeitnehmer mit einem langen Arbeitsweg, mit niedrigem Aussendienstanteil oder einem Geschäftsfahrzeug mit günstigem Anschaffungspreis gegenüber der aktuellen Regelung tiefer aus. Bei kürzeren Arbeitswegen oder einem hohen Aussendienstanteil, kann es zu einer steuerlichen Mehrbelastung kommen.

Was müssen Sie tun und bis wann?

Denken Sie daran, Ihre Lohnbuchhaltung per 1. Januar 2022 anzupassen, Ihre Mitarbeitenden vorgängig über die Neuerungen zu informieren und interne Reglemente zu überarbeiten. Gerne stehen wir Ihnen für zusätzliche Informationen und die Klärung der firmenspezifischen Anforderungen zur Verfügung.
 

 

Ivo Corrodi
Key Account & Sales Manager HR Services